Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. November 2025 - X ZR 170/23

Volltext x zr 170-23 - 247,29K (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Volltext der Pressemitteilung -
ECLI KORE203282026
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 18.11.2025
Gericht Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet
  • Patente
EUROVOC-Bereich
  • europäisches Patent
Vorschrift des nationalen Rechts

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen: §§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 1, 12 Abs. 3; Bürgerliches Gesetzbuch: § 199 abs. 1 Nr. 1; Patentgesetz: § 14

Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts

Europäisches Patentübereinkommen: Artikel 69

Beschreibung

Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs; Verjährungsbeginn eines Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmererfinders - Scheiben-Naben-Verbindung - 1. Die Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs hat sich entscheidend an deren in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck zu orientieren. Diese funktionsorientierte Auslegung darf jedoch nicht dazu führen, dass im Patentanspruch enthaltene Festlegungen zur räumlich-körperlichen oder stofflichen Ausgestaltung eines Merkmals in den Hintergrund treten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29/15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed I). 2. Die Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus § 9 ArbNErfG kann frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres beginnen, in dem der Anspruch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig wird.